der Erlös der Stammanteile an der D.________(Unternehmung) derart unter dem Schätzungswert lag, ist für den Gläubiger verständlicherweise zwar sehr ärgerlich, gründet aber wohl hauptsächlich darin, dass ein Steigerungsverfahren naturgemäss mit einem grossen Risiko behaftet ist. Ob es sich beim Erwerber der Stammanteile tatsächlich um einen sog. «Strohmann» handelt, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde. Der Verlustschein in der Betreibung Nr. ________ wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2016 ausgestellt.