Weiter hat das Betreibungsamt die Schätzung der gepfändeten Stammanteile an der D.________(Unternehmung) soweit ersichtlich in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens vorgenommen (oben E. 16.3). Dass der Erlös der Stammanteile an der D.________(Unternehmung) derart unter dem Schätzungswert lag, ist für den Gläubiger verständlicherweise zwar sehr ärgerlich, gründet aber wohl hauptsächlich darin, dass ein Steigerungsverfahren naturgemäss mit einem grossen Risiko behaftet ist.