149 SchKG zu verlangen. 17.3 Vorliegend hat das Betreibungsamt die Hauptpfändung vom 19. Mai 2016 nicht «irrtümlicherweise zu früh eingestellt» (vgl. dazu oben E. 17.2), zumal der Schuldner zumindest zum damaligen Zeitpunkt gar nicht über mehr Vermögenswerte verfügte, welche hätten gepfändet werden können. Weiter hat das Betreibungsamt die Schätzung der gepfändeten Stammanteile an der D.________(Unternehmung) soweit ersichtlich in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens vorgenommen (oben E. 16.3).