Es würde dem Sinn und Zweck von Art. 145 SchKG sowie dem (systematischen) Ablauf des Betreibungsverfahrens zuwiderlaufen, wenn das Betreibungsamt selbst nach Ausstellung des Verlustscheines stets von Amtes wegen prüfen müsste, ob eine Nachpfändung in einem grundsätzlich abgeschlossenen Betreibungsverfahren vorzunehmen wäre, wobei dem Gläubiger gleichzeitig die Möglichkeit offen stünde, parallel dazu die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 149 SchKG zu verlangen.