9 Ist ein definitiver Verlustschein ausgestellt, so steht dem Gläubiger hingegen die Möglichkeit offen, während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins die Betreibung (ohne neuen Zahlungsbefehl) nach Art. 149 Abs. 3 SchKG einzuleiten. Dabei handelt es sich um ein neues bzw. selbständiges Betreibungsverfahren (BGE 130 III 672; 102 III 25; 98 III 13), in welchem die in der Zwischenzeit veränderten Verhältnisse beim Schuldner (namentlich mit Bezug auf neu erworbene Vermögenswerte oder die Existenzminimumberechnung des Schuldners) berücksichtigt werden. Es würde dem Sinn und Zweck von Art.