145 SchKG ist auch unter Berücksichtigung der systematischen und der teleologischen Auslegung von Art. 145 SchKG zu befürworten: Die Nachpfändung hat gemäss Art. 145 SchKG gesetzessystematisch nach der Verteilung gemäss Art. 144 SchKG und vor der Ausstellung des Verlustscheines gemäss Art. 149 SchKG zu erfolgen. In teleologischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Nachpfändung – wie bereits oben ausgeführt (oben E. 17.2.1) – als Korrekturinstrument für das Betreibungsamt bezweckt, Vermögenswerte in einem hängigen Betreibungsverfahren nachzupfänden.