Demnach soll die Nachpfändung nicht ein neues Verteilungsverfahren erforderlich machen. Ist das Verteilungsverfahren abgeschlossen und sind die Verlustscheine ausgestellt, so sind nachher keine Nachpfändungen mehr möglich. Etwas anderes will die Vorschrift [Art. 145 SchKG] nicht besagen (vgl. JAE- GER/WALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 145 SchKG mit Hinweis auf BGE 25 I 149; SCHÖNIGER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 145 SchKG; STÜCKELBERGER, S. 32). Diese zeitliche Schranke für die Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG ist auch unter Berücksichtigung der systematischen und der teleologischen Auslegung von Art.