Ist dieser Betrag erreicht, hat das Amt die Pfändung einzustellen. Der unerwartete Ausgang zeigt nun aber, dass die Schätzung zu hoch war und dass unter Umständen die Pfändung deshalb zu früh eingestellt worden ist. Durch die zu hohe Schätzung der Vermögenswerte bzw. die damit einhergehende zu frühe Einstellung der Hauptpfändung liegt ein Irrtum des Amtes vor, der nach Möglichkeit (mit der Nachpfändung) gutgemacht bzw. abgeschwächt werden soll, wobei freilich inzwischen begründete Pfändungsrechte beachtet werden müssen und nur ein Überschuss über das für jene Erforderliche gepfändet werden kann (HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH