SchKG] vom 8. Mai 1991 (BBl 1991 101) zu entnehmen, dass eine Nachpfändung nur dann vorgenommen werden darf, wenn sich nachträglich herausstellt, «dass die Schätzung der Vermögenswerte zu hoch war und dass die Pfändung deshalb zu früh eingestellt worden ist.» Die Lehre verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 97 Abs. 2 SchKG, wonach es dem Betreibungsbeamten untersagt ist, mehr zu pfänden, als nach seiner Schätzung nötig ist, um die betreibenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist dieser Betrag erreicht, hat das Amt die Pfändung einzustellen.