145 SchKG in der Regel voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Hauptpfändung grundsätzlich mehr hätte gepfändet werden können, darauf aber verzichtet wurde, in der irrtümlichen Annahmen, der Erlös der gepfändeten Gegenstände würde die Forderung decken. In diesem Sinne ist auch der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991 (BBl 1991 101) zu entnehmen, dass eine Nachpfändung nur dann vorgenommen werden darf, wenn sich nachträglich herausstellt, «dass die Schätzung der Vermögenswerte zu hoch war und dass die Pfändung deshalb zu früh eingestellt worden ist.