8 bungsamts zur Korrektur des bisherigen Verfahrens handelt, was impliziert, dass das entsprechende Betreibungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Des Weiteren kann aus dieser Rechtsprechung geschlossen werden, dass eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG in der Regel voraussetzt, dass im Zeitpunkt der Hauptpfändung grundsätzlich mehr hätte gepfändet werden können, darauf aber verzichtet wurde, in der irrtümlichen Annahmen, der Erlös der gepfändeten Gegenstände würde die Forderung decken.