weit nötig, dazu zu pfänden. Nur in diesen Fällen, da die Pfändung genügend schien, kann denn auch regelmässig mit dem Vorhandensein weiterer pfändbarer Vermögensstücke gerechnet werden. In diesem Sinne pflegen die Betreibungsämter die Anwendung von Art. 145 SchKG einzuschränken. Das entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Grund der Vorschrift» (BGE 70 III 43 ff. E. 2 S. 46 mit Hinweis auf BGE 30 I 828). Das Bundesgericht weist in der zitierten Rechtsprechung darauf hin, dass es sich bei der Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG um ein Instrument des Betrei-