Unter diesem Gesichtspunkt der Verbesserung einer dem früheren Verfahren anhaftenden Unrichtigkeit zu Gunsten der sonst geschädigten Gläubiger ist es durchaus verständlich, dass der Gesetzgeber hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen Interessen von Amtes wegen vorzuschreiben (…). (…) Ergibt erst die Verwertung einen Ausfall, so liegt es nahe, von Amtes wegen nachzuholen, was seinerzeits beim Pfändungsvollzug zufolge der zu hoch gegriffenen Schätzung unterblieben war: die allenfalls vorhandenen weiteren Vermögensgegenstände, so-