den betreibenden Gläubigern nicht zu dem gebührenden Resultate verholfen hat (…). Unter diesem Gesichtspunkt der Verbesserung einer dem früheren Verfahren anhaftenden Unrichtigkeit zu Gunsten der sonst geschädigten Gläubiger ist es durchaus verständlich, dass der Gesetzgeber hier dazu gekommen ist, eine Abweichung vom Antragssystem zu statuieren und die sofortige Wahrung der gläubigerischen Interessen von Amtes wegen vorzuschreiben (…).