17.2 Zu einem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die einschlägige Lehre konsultiert: Demnach hängt eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG von weiteren Voraussetzungen ab, welche dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnommen werden können. Im Einzelnen: 17.2.1 In seiner Rechtsprechung weist das Bundesgericht auf den Ausnahmecharakter von Art. 145 SchKG hin, zumal die Nachpfändung eine Abweichung vom Grundsatz vorsieht, nach dem eine Pfändung nur auf Antrag des Gläubigers vorgenommen werden kann. Gemäss Bundesgericht bezweckt Art.