Eine rein grammatikalische Auslegung von Art. 145 SchKG würde darauf schliessen lassen, dass eine Nachpfändung im vorliegend zu beurteilenden Fall hätte vorgenommen werden müssen, zumal der geschätzte Wert der Stammanteile an der D.________(Unternehmung) gemäss Pfändungsurkunde vom 3. August 2015 CHF 90‘000.00 betrug, der anlässlich der Verwertung erzielte Erlös von CHF 1.00 für 200 Stammanteile an der D.________(Unternehmung) die Forderung des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 12‘000.00 nebst Zins und Kosten aber nicht annähernd zu decken vermochte. 17.2