17. Zu beurteilen bleibt mithin die Frage, ob das Betreibungsamt vorliegend zu Unrecht keine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG vorgenommen hat. 17.1 Gemäss Art. 145 SchKG hat das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung vorzunehmen, wenn der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt. In diesem Fall verwertet es die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden. Eine rein grammatikalische Auslegung von Art.