2010, N. 5 ff., insbes. N. 13 zu Art. 14 SchKG m.w.H.). 16.5 Zusammengefasst kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es entsprechend den obigen Erwägungen vorliegend dahingestellt bleiben mag, ob die Maximalfrist gemäss Art. 122 SchKG eingehalten wurde oder nicht. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass in der Lehre umstritten ist, ob die den Bedürfnissen der Praxis entsprechende Rechtsprechung, wonach das Nichteinhalten der Maximalfrist gemäss Art. 122 SchKG zulässig ist, wenn im Interesse der Kostenersparnis die Versteigerung für mehrere Pfändungen gemeinsam durchge-