8 des Einführungsgesetzes [des Kantons Bern] vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) sind Haftungsansprüche gegen den Kanton i.S.v. Art. 5 SchKG nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe Staatshaftungsklage gegen das Amt erheben wollte, wird er auf den einschlägigen Rechtsweg verwiesen. Auch insoweit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.