145 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer im Sinne der Staatshaftung gemäss Art. 5 SchKG Schadenersatzansprüche vom Staat verlangt, ist Folgendes festzuhalten: Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist nicht dazu da, die Durchführung von anderen Verfahren (z.B. von Verantwortlichkeitsprozessen im Sinne von Art. 5 SchKG) vorzubereiten oder zu erleichtern (BGE 138 III 265 E. 3.2 S. 267). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzleistung des Staates nach Art. 5 SchKG zusteht, liegt ausserhalb der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Gemäss Art. 8 des Einführungsgesetzes [des Kantons