, wäre es dem Beschwerdeführer damals auch anheimgestellt gewesen, eine Neuschätzung der Stammanteile unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verlangen (vgl. zum Ganzen BÉNÉDICT FOËX, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Basel 2010, N. 25 ff. zu Art. 97 SchKG). Ob der Beschwerde damals Erfolg beschieden gewesen wäre, kann hier offen gelassen werden. Der Vollständigkeit halber sei hier angeführt, dass die der Schätzung der Stammanteile vorliegend