Auch gegen die Schätzung der Stammanteile der D.________(Unternehmung) durch das Betreibungsamt hätte der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwerde erheben müssen. Da es sich bei der Schätzung der Vermögenswerte um eine Ermessenssache handelt (BGE 120 III 79; 101 III 32; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 22 N 49 und § 6 N 18), wäre es dem Beschwerdeführer damals auch anheimgestellt gewesen, eine Neuschätzung der Stammanteile unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verlangen (vgl. zum Ganzen