145 SchKG müsse vorliegend – wie beantragt – doch noch vorgenommen werden: Einwände gegen die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners hätte der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde betreffend den Pfändungsvollzug vom 19. Mai 2015 erheben müssen (vgl. BGE 127 III 572). Da die zehntägige Beschwerdefrist zur Anfechtung der Pfändungsurkunde längst abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Auch gegen die Schätzung der Stammanteile der D.________(Unternehmung) durch das Betreibungsamt hätte der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Beschwerde erheben müssen.