122 SchKG). 16.3 Was die in der Beschwerde gerügte Berechnung des Existenzminimums des Schuldners (oben E. 12.1) sowie die Schätzung der Stammanteile (E. 12.2) anbelangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Aufsichtsbehörde nachfolgend nicht zum Ergebnis gelangt, eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG müsse vorliegend – wie beantragt – doch noch vorgenommen werden: Einwände gegen die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners hätte der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde betreffend den Pfändungsvollzug vom 19. Mai 2015 erheben müssen (vgl. BGE 127 III 572).