SchKG) wegen Verletzung der gesetzlichen Verwertungsfristen in aller Regel ausgeschlossen ist. Dies gründet darin, dass bei einer Verwertung vor Einreichung der Beschwerde bzw. für eine erst nach Vollzug der Verwertung angehobene Rechtsverzögerungsbeschwerde dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehlt. Würde nämlich die verspätete erste Verwertung aufgehoben, so müsste eine zweite, noch spätere Verwertung Platz greifen (BENE- DIKT A. SUTER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Basel 2010, N. 39, 45 zu Art. 122 SchKG).