Aus folgenden Gründen: Die Verwertungsfristen sind Ordnungsfristen (Urteil des Bundesgerichts 5A_696/2010 vom 21.12.2010 E. 2.1). Eine Verwertung ausserhalb dieser Fristen ist nicht ungültig, sondern bloss anfechtbar und muss mit Beschwerde angefochten werden. Dabei ist zu beachten, dass die Anfechtung der bereits vollzogenen Verwertung (Art. 132a SchKG) wegen Verletzung der gesetzlichen Verwertungsfristen in aller Regel ausgeschlossen ist.