Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das Betreibungsamt habe zu Unrecht keine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG vorgenommen, ist auf die Beschwerde einzutreten (CHRISTIAN SCHÖNIGER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A., Basel 2010, N. 18 zu Art. 145 SchKG). 16.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe die Maximalfrist gemäss Art. 122 SchKG überschritten. Aus folgenden Gründen: Die Verwertungsfristen sind Ordnungsfristen (Urteil des Bundesgerichts 5A_696/2010 vom 21.12.2010 E. 2.1).