5 16.1 Gemäss Art. 145 SchKG hat das Betreibungsamt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen (dazu eingehend unten E. 17). Unterlässt es dies, liegt darin eine mittels Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG jederzeit rügbare Rechtsverweigerung vor. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das Betreibungsamt habe zu Unrecht keine Nachpfändung gemäss Art.