16. In der Regel richtet sich die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen eine Verfügung. Für diesen Fall schreibt Art. 17 Abs. 2 SchKG vor, dass die Beschwerde binnen zehn Tagen seit Kenntnis der anzufechtenden Verfügung angebracht werden muss. Wird ein gesetzeswidriges Nichthandeln der Behörde gerügt, so ist Art. 17 Abs. 3 SchKG zu beachten. Demnach kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 18 zu Art. 17 SchKG).