14. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamts unaufgefordert Stellung. Darin bestätigt er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom 16. September 2016. 15. Die Aufsichtsbehörde ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 EGSchKG und Art. 28 Abs. 3 des Organisationsreglements des Obergerichts [des Kantons Bern] vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]).