Demnach müsse das Amt vor allem dann tätig werden, wenn ihm anlässlich der Hauptpfändung noch nicht gepfändete Vermögenswerte bekannt seien, aber auch dann, wenn es, sei es durch eigene Feststellung, sei es aufgrund eines Hinweises, Kenntnis von neu erworbenen oder früher verheimlichten Vermögenswerte erhalte. Das Betreibungsamt habe vorliegend auf eine Nachpfändung verzichtet, weil im Pfändungsprotokoll vom 19. Mai 2015 festgestellt worden sei, dass der Schuldner über keine weiteren Vermögenswerte verfüge, auch nicht bei Dritten.