145 SchKG führte das Betreibungsamt unter Hinweis auf die Literatur aus, dass eine solche nur von Amtes wegen vorgenommen werden müsse, wenn der Erlös der Verwertung die Forderung nicht decke, die Pfändung aber ursprünglich als genügend erachtet worden sei. Demnach müsse das Amt vor allem dann tätig werden, wenn ihm anlässlich der Hauptpfändung noch nicht gepfändete Vermögenswerte bekannt seien, aber auch dann, wenn es, sei es durch eigene Feststellung, sei es aufgrund eines Hinweises, Kenntnis von neu erworbenen oder früher verheimlichten Vermögenswerte erhalte.