122 Abs. 2 SchKG. 13.2 Was den Erwerb der Stammanteile anbelange, so entziehe es sich der Kenntnis des Betreibungsamts, ob der Erwerber diese im Anschluss an die Steigerung an die Ehefrau des Schuldners weiterverkauft habe. 13.3 Zur Rüge der unterlassenen Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG führte das Betreibungsamt unter Hinweis auf die Literatur aus, dass eine solche nur von Amtes wegen vorgenommen werden müsse, wenn der Erlös der Verwertung die Forderung nicht decke, die Pfändung aber ursprünglich als genügend erachtet worden sei.