788 OR betreffend die Verwertung der Stammanteile der D.________(Unternehmung) sowie die Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners hin (Art. 95 Abs. 5 SchKG). Weiter entspreche es der gängigen Praxis, mit dem Steigerungsverfahren im Sinne einer Kostenminimierung zuzuwarten, bis auch andere Verfahren zur Steigerung gebracht werden können. Die Interessen an der Kosteneinsparung seien in casu höher zu gewichten gewesen als die Einhaltung der Maximalfrist gemäss Art. 122 Abs. 2 SchKG.