4 13.1 Mit Bezug auf den Vorwurf der Überschreitung der Maximalfrist gemäss Art. 122 Abs. 1 SchKG wies das Betreibungsamt auf die Berücksichtigung der Betreibungsferien (Art. 56 SchKG), das vom Betreibungsamt durchgeführte Verfahren nach Art. 788 OR betreffend die Verwertung der Stammanteile der D.________(Unternehmung) sowie die Interessen des Gläubigers als auch des Schuldners hin (Art. 95 Abs. 5 SchKG).