Der Beschwerdeführer hätte seine Einwände gegen die Schätzung der gepfändeten Gegenstände durch das Betreibungsamt gemäss Art. 9 VZG (welcher sinngemäss auch für Fahrnis gelte) innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Pfändungsurkunde bei der Aufsichtsbehörde deponieren und eine Neuschätzung verlangen müssen. Das Betreibungsamt schilderte sodann, wie es den Schätzungswert von CHF 90‘000.00 für 200 Stammanteile berechnet habe: Dieser basiere auf dem Unternehmenswert der Zwischenbilanz per 30. Juni 2015 der D.________(Unternehmung) (VB 15), welcher sich auf CHF 95‘190.85 belaufe (2x Ertragswert + 1x