13. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 nahm das Betreibungsamt zur Beschwerde zusammengefasst wie folgt Stellung: Was die Schätzung der Vermögenswerte anbelange, so wies das Betreibungsamt auf das Verbot der Überpfändung gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG hin. Der Beschwerdeführer hätte seine Einwände gegen die Schätzung der gepfändeten Gegenstände durch das Betreibungsamt gemäss Art. 9 VZG (welcher sinngemäss auch für Fahrnis gelte) innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Pfändungsurkunde bei der Aufsichtsbehörde deponieren und eine Neuschätzung verlangen müssen.