In dieser Zeit sei es dem Schuldner möglich gewesen, in einem ersten Schritt einen Strohmann zu finden, der seine Stammanteile an der D.________(Unternehmung) ersteigere, um diese in einem zweiten Schritt wieder an die Ehefrau des Schuldners abzutreten. Das Betreibungsamt müsse für den noch nicht abschliessend bezifferbaren Schaden aufkommen, welcher dem Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme der Nachpfändung sowie der mit dem Fehlverhalten einhergehenden Kosten und Aufwände entstanden seien.