Der Kanton hafte sodann für den Schaden, welcher dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Maximalfrist gemäss Art. 122 Abs. 1 SchKG entstanden sei: Indem das Betreibungsamt zwischen dem Verwertungsbegehren vom 8. Februar 2016 bis zur Verwertung am 6. Juli 2016 beinahe fünf Monate habe verstreichen lassen, sei die Frist mehr als das Doppelte überschritten worden. In dieser Zeit sei es dem Schuldner möglich gewesen, in einem ersten Schritt einen Strohmann zu finden, der seine Stammanteile an der D.________(Unternehmung) ersteigere, um diese in einem zweiten Schritt wieder an die Ehefrau des Schuldners abzutreten.