Umso stossender sei, dass der Schuldner heute nach wie vor als Geschäftsführer die D.________(Unternehmung) leite. Der Kanton hafte sodann für den Schaden, welcher dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Maximalfrist gemäss Art. 122 Abs. 1 SchKG entstanden sei: Indem das Betreibungsamt zwischen dem Verwertungsbegehren vom 8. Februar 2016 bis zur Verwertung am 6. Juli 2016 beinahe fünf Monate habe verstreichen lassen, sei die Frist mehr als das Doppelte überschritten worden.