Durch die Schätzung sei der Gläubiger im Glauben gewesen, seine Forderung könne problemlos gedeckt werden. Da ihm kein provisorischer Verlustschein ausgestellt worden sei, habe er sich gezwungen gefühlt, weitere Vermögensdispositionen vorzunehmen und das Verfahren fortzusetzen, stets unter der Annahme, seine Forderung werde durch den Verwertungserlös gedeckt. Umso stossender sei, dass der Schuldner heute nach wie vor als Geschäftsführer die D.________(Unternehmung) leite.