12.2 Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Kanton gemäss Art. 5 Abs. 1 SchKG für den Schaden hafte, der ihm aufgrund der unterlassenen Nachpfändung entstanden sei: Indem das Betreibungsamt die Stammanteile auf CHF 90‘000.00, und damit auf mehr als das 90‘000-fache des in der Folge erzielten Verwertungserlöses geschätzt habe, habe es elementarste Grundsätze und Vorschriften verletzt, wodurch dem Beschwerdeführer ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Durch die Schätzung sei der Gläubiger im Glauben gewesen, seine Forderung könne problemlos gedeckt werden.