Eine Nachpfändung dränge sich vorliegend auch deshalb auf, weil zwischen dem Zeitpunkt der provisorischen Pfändung sowie der Verwertung mehr als ein Jahr vergangen sei. In dieser Zeit habe der Schuldner problemlos zusätzliches pfändbares Vermögen äufnen können. Im Rahmen der beantragten Nachpfändung sei sodann zu beachten, dass die D.________(Unternehmung) heute im Eigentum der Ehefrau des Schuldners stehe, mit der Konsequenz, dass dieser nach wie vor als Geschäftsführer agiere und ein entsprechendes Einkommen erziele. Weiter seien die Wohnkosten, welche im Rahmen der provisorischen Pfändung mit CHF 2‘850.00 berücksichtigt worden