___ als amtlicher Anwalt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen was folgt an: 12.1 Da der Verwertungserlös die Forderung des Beschwerdeführers bei weitem nicht gedeckt habe, hätte das Betreibungsamt von Amtes wegen eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG vornehmen müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es eine Rechtsverletzung begangen. Damit liege eine mit Beschwerde rügbare Rechtsverweigerung vor. Eine Nachpfändung dränge sich vorliegend auch deshalb auf, weil zwischen dem Zeitpunkt der provisorischen Pfändung sowie der Verwertung mehr als ein Jahr vergangen sei.