2. Mit Entscheid vom 25. März 2015 erteilte das Regionalgericht Oberland dem Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 12‘200.00 die provisorische Rechtsöffnung nebst Zins zu 5% seit dem 15. Oktober 2014 (GB 4). 3. Infolge der vom Schuldner beim Regionalgericht Oberland eingereichten Aberkennungsklage beantragte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt am 13. April 2015 den Vollzug der provisorischen Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG.