Es rechtfertigt sich folglich eine Gebühr von CHF 9.00 (inkl. Porto für eine A-Post Sendung von CHF 1.00) pro Betreibungsbegehren. Hinzugerechnet werden muss die Gebühr von CHF 5.00 für die Eintragung des Betreibungsbegehrens gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG (E. 10.1). Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 14.00 pro Betreibungsbegehren. Eine Reduktion der Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG rechtfertigt sich nicht, da es sich vorliegend um verschiedene Betreibungsbegehren handelt, die einzeln erfasst werden müssen und wofür je ein separates Schriftstück auszustellen ist. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig