10.3.2 Die entsprechend den Empfehlungen der Aufsichtsbehörde verfassten Verfügungen des Betreibungsamts vom 25. August 2016 und 1. September 2016 gehen demnach über eine gebührenfreie Empfangsbestätigung gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus. Die Gebührenerhebung richtet sich folglich nach Art 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG. Diese beträgt CHF 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen zzgl. Auslagen. Es rechtfertigt sich folglich eine Gebühr von CHF 9.00 (inkl. Porto für eine A-Post Sendung von CHF 1.00) pro Betreibungsbegehren.