Solange höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob ein Betreibungsbegehren mit gleichzeitiger Rückzugserklärung die Verjährung in materiell-rechtlicher Hinsicht tatsächlich zu unterbrechen vermag, wie das in der Lehre zum Teil vertreten wird (oben E. 9.2), besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Als Dienstleistungserbringer erachten es die Betreibungsämter des Kantons Bern zu Recht als ihre Pflicht, in Konstellationen wie den vorliegenden von Amtes wegen auf diese Rechtsunsicherheit hinzuweisen, ungeachtet dessen, ob lediglich eine gebührenfreie Empfangsbestätigung gemäss Art. 67 Abs. 3 SchKG verlangt wurde.