Dem Gläubiger ist ein solches Schreiben auch dann zuzustellen, wenn er lediglich eine gebührenfreie Empfangsbestätigung verlangt hat: Solange höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob ein Betreibungsbegehren mit gleichzeitiger Rückzugserklärung die Verjährung in materiell-rechtlicher Hinsicht tatsächlich zu unterbrechen vermag, wie das in der Lehre zum Teil vertreten wird (oben E. 9.2), besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit.