Ob damit die Verjährung materiell-rechtlich unterbrochen werde, sei gegebenenfalls vom Sachrichter zu entscheiden. Ein solches Schriftstück – mit dem Hinweis auf den Eingang und den Rückzug des Betreibungsbegehrens und den Nicht-Fortgang des Verfahrens – gehe über die kostenlose Bescheinigung nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus, weshalb dafür eine Gebühr in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG (zzgl. Auslagen) erhoben werden könne. Dem Gläubiger ist ein solches Schreiben auch dann zuzustellen, wenn er lediglich eine gebührenfreie Empfangsbestätigung verlangt hat: